Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wirtschaftsdüngermeldeverordnung BbgWDüngMeldeV § 3 Datenspeicherung Stand: 02.08.2026 Brandenburg Die nach den §§ 1 und 2 gemeldeten Daten sind sieben Jahre nach dem Ablauf des Düngejahres in der Datenbank zu speichern.