Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wirtschaftsdüngermeldeverordnung
BbgWDüngMeldeV§ 3 Datenspeicherung
Stand: 02.08.2026
Die nach den §§ 1 und 2 gemeldeten Daten sind sieben Jahre nach dem Ablauf des Düngejahres in der Datenbank zu speichern.