Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz

BbgVwGG

§ 12

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/12#abs-1 (1) Die bei den Kreisgerichten - Kammern für Verwaltungssachen - anhängigen Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Ausnahme der Baulandsachen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das nach § 2 Abs. 1 zuständige Verwaltungsgericht über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/12#abs-2 (2) Die bei dem Bezirksgericht Potsdam - Senate für Verwaltungssachen - anhängigen Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Ausnahme der Baulandsachen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Oberverwaltungsgericht über.

§ 11 § 13