# § 4 BbgVfG (Brandenburg) — Verwaltung

Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde verwaltet das Sondervermögen. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die treuhändische Verwaltung durch Dritte ist zulässig.

(2) Die an das Sondervermögen übertragenen Vermögenswerte der ehemaligen „Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg“ sind nach der Übertragung gesondert vom restlichen Vermögen des Versorgungsfonds sowie gesondert nach Zuführungen aus dem Landeshaushalt und Zuführungen von am Sondervermögen des Landes Beteiligten auszuweisen.

(3) Für die Verwaltung des Sondervermögens gilt § 113 der Landeshaushaltsordnung. Es ist für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen aufzustellen.

(4) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem für Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages jährlich über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens. Auf dieser Grundlage stellt die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Haushaltsrechnung des Sondervermögens auf.

(5) In der Haushaltsrechnung ist der Bestand des Sondervermögens gegliedert nach regelmäßigen Zuführungen und Sonderzuführungen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen und Ausgaben darzustellen.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgVfG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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