Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 8 Liegenschaften
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Frankfurt (Oder), 06.10.2022 – 7 K 1227/19Zitiert von 1
- VG Potsdam, 28.02.2022 – 14 L 483/21Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 02.04.2019 – 7 K 1062/16Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/8#abs-1 (1) Liegenschaften sind Flurstücke und bauliche Anlagen im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung. Sie werden im Geobasisinformationssystem dargestellt und beschrieben; für bauliche Anlagen gilt dies insoweit, als deren Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Gesellschaft von Bedeutung ist. Ein Verzeichnis der nachzuweisenden baulichen Anlagen wird von der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörde geführt und veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/8#abs-2 (2) Der Nachweis der Liegenschaften im Geobasisinformationssystem ist das Liegenschaftskataster. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/8#abs-3 (3) Das Flurstück ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster geometrisch eindeutig unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters und kann auf Antrag oder von Amts wegen gebildet werden.