Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz

BbgVermG

§ 6 Geobasisinformationssystem

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/6#abs-1 (1) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie die Landesluftbildsammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/6#abs-2 (2) Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Liegenschaften und die Landschaft anwendungsneutral nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert werden dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/6#abs-3 (3) Die Rechte am Geobasisinformationssystem und an den durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) beschafften Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssystemen in den Katasterbehörden verbleiben beim Land Brandenburg.

§ 5 § 7