Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 6 Geobasisinformationssystem
Stand: 01.08.2026
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- VG Potsdam, 22.04.2022 – 14 L 251/22Eilrechtsschutz gegen die Anberaumung eines Grenztermins; Anwendung von § 44a VwGO auf verfahrensleitende Verfügungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 28.02.2022 – 14 L 483/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/6#abs-1 (1) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie die Landesluftbildsammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/6#abs-2 (2) Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Liegenschaften und die Landschaft anwendungsneutral nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert werden dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/6#abs-3 (3) Die Rechte am Geobasisinformationssystem und an den durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) beschafften Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssystemen in den Katasterbehörden verbleiben beim Land Brandenburg.