Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 14 Grenzzeugnis
Stand: 30.07.2026
Der Verlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze ist auf Antrag amtlich zu bestätigen (Grenzzeugnis). Das Grenzzeugnis ist auszustellen, sobald der Grenzverlauf nach dem Nachweis im Liegenschaftskataster oder anderen verbindlichen Nachweisen in die Örtlichkeit übertragen ist (Grenzwiederherstellung).