Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 13 Grenzfeststellung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Potsdam, 28.04.2022 – VG 14 K 2680/18
- VG Potsdam, 26.02.2020 – 14 K 266/18Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 18.12.2013 – VG 7 K 1234/10
- VG Frankfurt (Oder), 06.10.2022 – 7 K 1227/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/13#abs-1 (1) Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder nach § 17 Abs. 1 als anerkannt gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/13#abs-2 (2) Eine Grenze gilt als festgestellt, wenn
ihr Verlauf nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt wurde,
sie aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens festgelegt oder
sie durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/13#abs-3 (3) Soll eine bestehende Grenze festgestellt werden, so ist bei der Grenzermittlung von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/13#abs-4 (4) Soll eine neue Grenze festgestellt werden, so erfolgt die Grenzermittlung nach den Angaben der Beteiligten und unter Beachtung maßgeblicher Vorschriften und Unterlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/13#abs-5 (5) Kann eine bestehende Grenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die richtige Grenze nachweist.