Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vergabegesetz
BbgVergG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 01.08.2026
Zweck des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung sozialer Aspekte zu fördern.
Einzelnorm