Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgVergG · GVBl.I/16, [Nr. 21]
Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG)
17 Normen · Ausgangsfassung vom 29.09.2016 · 4 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 3 Grundsätze der Vergabe
- § 4 Regelungen zum öffentlichen Personennahverkehr
- § 5 Nachweise
- § 6 Mindestentgelt
- § 7 Anpassung des Entgeltsatzes
- § 8 Nachunternehmer und Verleiher
- § 9 Kontrollen
- § 10 Vertragsstrafe, Kündigung, Auftragssperre
- § 11 Listung von Auftragssperren
- § 12 Abfrage
- § 13 Kostenerstattung
- § 14 Verordnungsermächtigung
- § 15 Einschränkung von Grundrechten
- § 16 Übergangsvorschriften
- § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
- 01.08.2026 — 17 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 13 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
13.04.2021 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 9])
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Historischer Änderungsnachweis
30.04.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 30.04.2019
§§ 6, 7, 8, 9, 10, 13 geändert
GVBl. I 2019, Nr. 10
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Historischer Änderungsnachweis
15.10.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.10.2018, Artikel 16
§ 13 geändert
GVBl. I 2018, Nr. 22, S. 29
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).