Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

BbgVStättV

§ 9 Türen und Tore

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/9#abs-1 (1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/9#abs-2 (2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/9#abs-3 (3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/9#abs-4 (4) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/9#abs-5 (5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/9#abs-6 (6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Einzelnorm

§ 8 § 10