Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
BbgVStättV§ 8 Treppen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/8#abs-1 (1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/8#abs-2 (2) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/8#abs-3 (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 Meter betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/8#abs-4 (4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/8#abs-5 (5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/8#abs-6 (6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucherinnen und Besucher unzulässig.
Einzelnorm