Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung
BbgVBauV§ 32 Übergangsvorschriften
Stand: 02.08.2026
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten ist der betrieblich-organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren § 27 entsprechend anzupassen.
Einzelnorm