Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 20 Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/20#abs-1 (1) Verkaufsstätten müssen Feuerlöschanlagen haben. Dies gilt nicht für

erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Nummer 3,

sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4.

Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 Meter unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 500 Quadratmeter haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/20#abs-2 (2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden;

Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automa-

tische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten; Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und

Alarmierungsanlagen , durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/20#abs-3 (3) In Verkaufsstätten, für die Brandmeldeanlagen vorgeschrieben sind, müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird.

Einzelnorm

§ 19 § 21