Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 29 Kostentragung beim Bau und der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen
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- VG Potsdam, 07.07.2010 – 12 K 1425/06Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/29?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Straße gleichzeitig ausgebaut wird. Zu den Kosten gehören auch Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine öffentliche Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/29?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/29?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt, bzw.
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/29?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Wird eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaues einer oder mehrerer Straßen geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 3 entsprechend. Muss eine höhengleiche Kreuzung ohne gleichzeitigen Ausbau einer Straße zur Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Kosten der Änderung zu tragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/29?asof=2026-07-30#abs-5 (5) Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.