Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Statistikgesetz

BbgStatG

§ 9 Erprobung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/9#abs-1 (1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift, durch die eine Landesstatistik angeordnet wird,

zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben und

die Zweckmäßigkeit von Erhebungsunterlagen und Erhebungsverfahren erproben.

Für die Angaben nach den Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/9#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für kommunale Statistikstellen zur Vorbereitung einer Satzung, durch die eine Kommunalstatistik angeordnet wird.

Einzelnorm

§ 8 § 10