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# § 9 BbgStatG (Brandenburg) — Erprobung

Brandenburgisches Statistikgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift, durch die eine Landesstatistik angeordnet wird,

zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben und

die Zweckmäßigkeit von Erhebungsunterlagen und Erhebungsverfahren erproben.

Für die Angaben nach den Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für kommunale Statistikstellen zur Vorbereitung einer Satzung, durch die eine Kommunalstatistik angeordnet wird.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 BbgStatG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/9

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