Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Statistikgesetz

BbgStatG

§ 15 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/15#abs-1 (1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert zu speichern. Soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/15#abs-2 (2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Landesstatistik oder der Kommunalstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

Einzelnorm

§ 14 § 16