nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 BbgStatG (Brandenburg) — Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

Brandenburgisches Statistikgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert zu speichern. Soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Landesstatistik oder der Kommunalstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 15 BbgStatG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
