Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Statistikgesetz
BbgStatG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 27.06.2013 – 1 K 951/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung (Durchführung) von Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sowie für die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug (Geschäftsstatistiken).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/1#abs-2 (2) Für die Durchführung von Statistiken aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union) und aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes (Statistiken für Bundeszwecke) finden die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/1#abs-3 (3) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,
die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.
Einzelnorm