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# § 1 BbgStatG (Brandenburg) — Geltungsbereich

Brandenburgisches Statistikgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung (Durchführung) von Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sowie für die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug (Geschäftsstatistiken).

(2) Für die Durchführung von Statistiken aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union) und aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes (Statistiken für Bundeszwecke) finden die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend Anwendung.

(3) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,

die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und

die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BbgStatG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStatG/1

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