Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 20 Schriftliche Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/20#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind in einer unbestimmten Prüfungsreihenfolge von mindestens zwei vom Prüfungsausschuss zuvor benannten Prüfungsausschussmitgliedern zu bewerten. Dabei bestimmt der Prüfungsausschuss, wer Erst- und wer Zweitkorrektor ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/20#abs-2 (2) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses abschließend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/20#abs-3 (3) Prüflinge, welche die schriftliche Prüfung „nicht bestanden“ haben, erhalten hierüber spätestens nach vier Wochen ab Prüfungstermin eine schriftliche Benachrichtigung, die zu begründen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/20#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 135 Minuten.