nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 BbgStTbV-PrüfV (Brandenburg) — Schriftliche Prüfung

Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind in einer unbestimmten Prüfungsreihenfolge von mindestens zwei vom Prüfungsausschuss zuvor benannten Prüfungsausschussmitgliedern zu bewerten. Dabei bestimmt der Prüfungsausschuss, wer Erst- und wer Zweitkorrektor ist.

(2) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses abschließend.

(3) Prüflinge, welche die schriftliche Prüfung „nicht bestanden“ haben, erhalten hierüber spätestens nach vier Wochen ab Prüfungstermin eine schriftliche Benachrichtigung, die zu begründen ist.

(4) Die Prüfungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 135 Minuten.