Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 22 Prüfungsnachweis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/22#abs-1 (1) Über die bestandenen Prüfungen wird ein Nachweis ausgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/22#abs-2 (2) Der Prüfungsnachweis enthält folgende Mindestangaben:

den Namen des Prüflings,

die Bezeichnung und das Datum des Bestehens der Prüfungen sowie

das Prädikat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/22#abs-3 (3) Der Prüfungsnachweis ist durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder seine Vertretung zu unterzeichnen und gesiegelt an die Berechtigte oder den Berechtigten herauszugeben.

§ 21 § 23