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BbgStTbV-PrüfV

§ 17 Gegenvorstellung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/17#abs-1 (1) ,Gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen kann eine Gegenvorstellung erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/17#abs-2 (2) Die Gegenvorstellung ist mit einer schriftlichen Begründung innerhalb von zwei Wochen beginnend ab Bekanntgabe beziehungsweise Kenntnis von dem begründeten Prüfungsergebnis gegenüber dem Prüfungsausschussmitglied abzugeben, dessen Bewertung angegangen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/17#abs-3 (3) Das Prüfungsausschussmitglied entscheidet grundsätzlich innerhalb von acht Wochen über die Gegenvorstellung. Dabei sind die getroffenen Bewertungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der Bewertung ist schriftlich zu begründen.

§ 16 § 18