Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 16 Einsichtnahme in den Prüfungsvorgang und Gegenvorstellung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/16#abs-1 (1) Der Prüfling kann auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss Akteneinsicht in den Prüfungsvorgang erhalten. Über das Akteneinsichtsbegehren ist binnen vier Wochen durch den Prüfungsausschuss zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/16#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Nichtbestehens oder der Aberkennung der Prüfung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung eine schriftliche Gegendarstellung beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.

§ 15 § 17