Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Durchführungsverordnung
BbgStTbV-DV§ 2 Schulungsplan
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-DV/2#abs-1 (1) Die Schulung zur Transportbegleiterin oder zum Transportbegleiter ist modular aufgebaut. Die in § 5 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung genannten Schulungsinhalte der theoretischen Schulung zur Transportbegleiterin oder zum Transportbegleiter werden durch den Landesbetrieb Straßenwesen und die Schulungsinhalte der praktischen Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung durch die Polizei des Landes Brandenburg in einem Schulungsplan konkretisiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-DV/2#abs-2 (2) In dem Schulungsplan werden die Gliederung, Inhalte und Lernziele der Schulungsfächer sowie die Anzahl und Verteilung der Unterrichtsstunden festgelegt.