Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

BbgStSichG

§ 9 Befristung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/9#abs-1 (1) Finanzierungen für Maßnahmen und Leistungen nach § 2 Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2022 zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/9#abs-2 (2) Das Sondervermögen ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/9#abs-3 (3) Die Auskehrung des Restbetrages erfolgt an den Landeshaushalt. Dieser darf ausschließlich zur Tilgung der aufgrund der Kreditermächtigung im Jahr 2021 aufgenommenen Kredite genutzt werden.

Einzelnorm

§ 8 § 10