Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz

BbgStEG

§ 5 Berichtspflicht, Übertragbarkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStEG/5#abs-1 (1) Die Erprobungskörperschaft berichtet der Genehmigungsbehörde über die Ergebnisse der Erprobung. Die Genehmigungsbehörde wertet die Ergebnisse der Erprobung mit der Erprobungskörperschaft aus. Dies gilt im Falle des § 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStEG/5#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde prüft unter Beteiligung des für Inneres zuständigen Ministeriums die generelle Übertragbarkeit des Ergebnisses der Erprobungen auf die anderen kommunalen Körperschaften im Land Brandenburg.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStEG/5#abs-3 (3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über den Stand und die Auswirkungen des Verfahrens unter Berücksichtigung der Zielstellung gemäß § 1.

Einzelnorm

§ 4 § 6