Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz

BbgSpkG

§ 4 Satzungsrecht, Siegel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/4#abs-1 (1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/4#abs-2 (2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erläßt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/4#abs-3 (3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erläßt die Vertretung des Trägers.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/4#abs-4 (4) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen des Trägers, eines Mitgliedes des Trägers oder des Landes verwendet wird, darf nur mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.

§ 3 § 5