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# § 4 BbgSpkG (Brandenburg) — Satzungsrecht, Siegel

Brandenburgisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erläßt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erläßt die Vertretung des Trägers.

(4) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen des Trägers, eines Mitgliedes des Trägers oder des Landes verwendet wird, darf nur mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgSpkG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/4

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