Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz

BbgSpkG

§ 24 Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/24#abs-1 (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Beschäftigte der Sparkasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/24#abs-2 (2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/24#abs-3 (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/24#abs-4 (4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 23 § 25