Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz

BbgSpkG

§ 2 Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/2#abs-1 (1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung. Sie tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung bei, soweit diese Aufgabe dem Träger oder seinen Mitgliedern obliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/2#abs-2 (2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation im Land Brandenburg und den vom Land nach Anhörung der Sparkassen und des Ostdeutschen Sparkassenverbandes für zuständig erklärten Verbundpartnern betrieben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/2#abs-3 (3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrages.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/2#abs-4 (4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassenverbandes.

§ 1 § 3