Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 6 Berufsbezeichnungen

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/6?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/6?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „staatlich anerkannter Erzieher“ berechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/6?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ berechtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/6?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sonderpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sonderpädagoge“ berechtigt.

Abschnitt 3

Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten

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