Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 141 (aufgehoben)
Stand: 26.07.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 31.10.2002 – 1 BvF 1/96 · LER: VerfahrenseinstellungZitiert von 1
- BVerfG, 08.01.2004 – 1 BvR 1406/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 141 BbgSchulG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.