Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 8 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/8#abs-1 (1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich die Gegenpartei wohnt oder ihren Sitz hat. Hat die Streitigkeit einen Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer gewerblichen Niederlassung der Gegenpartei, ist auch die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich sich die Niederlassung befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/8#abs-2 (2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum oder dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen ist auch die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich die Sache belegen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/8#abs-3 (3) Unter mehreren zuständigen Schiedsstellen hat die antragstellende Partei die Wahl.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/8#abs-4 (4) Die angerufene Schiedsstelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/8#abs-5 (5) Die Parteien können eine abweichende örtliche Zuständigkeit vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.