Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 60 Anerkennungsvoraussetzungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/60#abs-1 (1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für die Tätigkeit geeignet sind und die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Streitbeilegung bieten. Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der einvernehmlichen Streitbeilegung nachweist. Natürliche Personen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/60#abs-2 (2) Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/60#abs-3 (3) Juristische Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn hinsichtlich der von ihnen zur Durchführung des Güteverfahrens bestellten natürlichen Person (Güteperson) die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen und keine Hindernisse nach Absatz 2 gegeben sind. Die in Satz 1 genannten Stellen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, und gewährleisten, dass die Güteperson ihre Tätigkeit unabhängig und ohne Bindung an Weisungen ausübt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/60#abs-4 (4) Die Gütestelle muss ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

§ 59 § 61