Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 53 Ablehnung und Niederlegung des Amtes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/53#abs-1 (1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
das 60. Lebensjahr vollendet hat,
aus gesundheitlichen Gründen auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist oder
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/53#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/53#abs-3 (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Leitung des Amtsgerichts.