Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 53 Ablehnung und Niederlegung des Amtes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/53#abs-1 (1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

das 60. Lebensjahr vollendet hat,

aus gesundheitlichen Gründen auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,

aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist oder

aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/53#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/53#abs-3 (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Leitung des Amtsgerichts.

§ 52 § 54