Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 40 Einforderung und Beitreibung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/40#abs-1 (1) Die Kosten werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert, die der kostenpflichtigen Person zu übermitteln ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/40#abs-2 (2) Zahlt die kostenpflichtige Person nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten auf Antrag der Schiedsperson von der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amt im Verwaltungswege beigetrieben.

§ 39 § 41