Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 12 Rücknahme des Antrags

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/12#abs-1 (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn die Gegenpartei nicht widerspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/12#abs-2 (2) Die Rücknahme des Antrags ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 11 § 13