Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/95#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. § 94 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/95#abs-2 (2) Zimmer dürfen nur mit einer oder einem Untergebrachten belegt werden.

§ 94 § 96