Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 94 Einrichtung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/94#abs-1 (1) Der Vollzug erfolgt in einer vom Strafvollzug getrennten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt (Einrichtung). Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/94#abs-2 (2) Es sind bedarfsgerecht ausgestattete Räume für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/94#abs-3 (3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/94#abs-4 (4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in der Einrichtung, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden.