Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 86 Begriffsbestimmungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/86#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder Waffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/86#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/86#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/86#abs-4 (4) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.

§ 85 § 87