Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 85 Ärztliche Überwachung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/85#abs-1 (1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/85#abs-2 (2) Dauert die Absonderung länger als 24 Stunden, so ist die Ärztin oder der Arzt regelmäßig zu hören.

§ 84 § 86