Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 60 Vergütung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/60#abs-1 (1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von

finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7, soweit sie nach § 9 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden,

Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, arbeitstherapeutischen Maßnahmen und Arbeitstraining oder

Arbeitsentgelt für Arbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/60#abs-2 (2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/60#abs-3 (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu regeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/60#abs-4 (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/60#abs-5 (5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/60#abs-6 (6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

§ 59 § 61