Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 59 Freizeit

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/59#abs-1 (1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Mediathek ist zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/59#abs-2 (2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen.

§ 58 § 60