Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 46 Vorführung, Ausantwortung

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/46?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/46?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).

Abschnitt 8

Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung

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