Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 46 Vorführung, Ausantwortung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/46?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/46?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).
Abschnitt 8
Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung