Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 42 Weisungen für Lockerungen, Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/42#abs-1 (1) Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/42#abs-2 (2) Lockerungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.