Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 27 Besuch
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/27#abs-1 (1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/27#abs-2 (2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches werden besonders unterstützt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/27#abs-3 (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/27#abs-4 (4) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung lässt über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zu, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/27#abs-5 (5) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.