Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 25 Freistellung von der Arbeit
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/25#abs-1 (1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/25#abs-2 (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 40 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/25#abs-3 (3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/25#abs-4 (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/25#abs-5 (5) Für Maßnahmen nach § 21 und § 22 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.