Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 19 Psychiatrische Maßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der Behandlung.

§ 18 § 20